Haben Sie als Eigentümerin einer Wohnung schon einmal versucht, Ihre Immobilie altersgerecht umzubauen - und wurden von der Gemeinschaft blockiert? Bis 2020 war das fast unmöglich. Heute ändern sich die Regeln: Seit der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) ist ein deutsches Gesetz, das Rechte und Pflichten bei Eigentumswohnungen regelt, seit 2020 gilt die neue WEG-Novelle 2020. Diese ermöglicht Einzelnutzern, auf eigene Kosten Barrieren wie Treppen zu beseitigen - selbst ohne Zustimmung der Nachbarn.
Der gesetzliche Durchbruch: § 20 WEG neu
Bis vor fünf Jahren brauchte eine Eigentümerin für jeden Umbau eine Mehrheit der Nachbarn - oft waren 75% nötig. Doch die WEG-Novelle hat das geändert: Jetzt können Sie als Einzelne „angemessene bauliche Veränderungen“ allein durchführen, solange sie barrierefrei helfen. Beispiele: Ein Treppenlift, Rampe oder Aufzug gehören dazu. Die Kosten tragen Sie allein, aber die Gemeinschaft kann später mitnutzen und zahlen müssen.
| Vor 2020 | Nach 2020 |
|---|---|
| Doppelt qualifizierte Mehrheit (75% Stimmen + Anteile) | Keine Mehrheit nötig für privilegierte Maßnahmen |
| Blockaden durch einzelne Gegner möglich | Gemeinschaft entscheidet nur über Art/Ausführung |
| Kosten immer allein getragen | Gemeinschaft zahlt später bei Mitnutzung |
Praktischer Leitfaden: So setzen Sie Ihr Recht durch
- Anmeldung: Schriftlich bei Verwaltung beantragen (4 Wochen Frist).
- Klassifizierung prüfen: Ist es eine privilegierte Maßnahme nach §20 Abs. 2 WEG?
- Ausführung beschließen lassen: Die Gemeinschaft legt Fest, ob Schacht links oder rechts kommt.
- Kostenüberwachung: Alle Unterlagen zur späteren Abrechnung aufbewahren.
Fördermöglichkeiten nutzen
Die KfW-Förderung bietet staatliche Unterstützung für barrierefreie Umbauten. Aktuell fördert das Programm 159 bis zu 6.500 Euro pro Einheit. Eine Rollstuhltaugliche Badlösung mit 3,80 m² Nutzfläche gehört dazu - laut DIN 18040-2.
Tipp: Prüfen Sie auch lokale Programme. Berlin gibt zusätzliche Zuschüsse für Sozialwohnungen, München finanziert Rampen bis 2.000 Euro.
Konflikte mit der Gemeinschaft vermeiden
Eine typische Streitfrage: Wo darf ein Aufzug hin? Die Rechtsprechung zeigt:
- 4-stöckiges Haus mit 12 Wohnungen: AG Frankfurt urteilte 2024, dass ein Aufzug angemessen ist.
- Zweistöckiges Gebäude: AG Berlin lehnte einen Schacht ab - hier wäre er unverhältnismäßig.
Warum Mieter andere Vorteile haben
Für Mieter gilt bereits § 554a BGB ist ein Paragraf des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Mietrecht. Hier muss der Vermieter Duldung leisten, wenn keine Härten entstehen. Bei Eigentümern fehlen solche Regelungen für die Kostenteilung nach dem Umbau.
Fazit: Das sollten Sie beachten
Jedes Jahr altert die Gesellschaft weiter. 21,8% der Deutschen sind bereits über 65 - bis 2040 werden es 27,1% sein. Wer heute keine Lösung findet, riskiert den Verkauf. Doch mit §20 Abs. 2 WEG haben Sie endlich Macht: Planen Sie Ihren Umbau strategisch, dokumentieren Sie alles schriftlich und klären Sie die Gemeinschaft frühzeitig auf.
Muss ich eine Genehmigung der Eigentümerversammlung einholen?
Nein, nicht für privilegierte Maßnahmen nach §20 Abs. 2 WEG. Die Gemeinschaft entscheidet nur über die konkrete Umsetzung.
Wer trägt die Kosten für einen Treppenlift?
Anfangs allein von Ihnen. Andere können später beanspruchen, mitnutzen und proportional zahlen.
Ist mein Bad ausreichend groß für Barrierefreiheit?
Ja, wenn mind. 3,80 m² Platz bestehen und jede Seite mindestens 1,70 Meter misst (DIN 18040-2).
Gibt es Fördergelder für historische Gebäude?
Jein - KfW unterstützt grundsätzlich, doch bei Denkmalschutz gelten Sonderregeln. Fragen Sie beim Bauamt nach.
Was tun, wenn die Gemeinschaft den Aufzug blockiert?
Gerichte entscheiden innerhalb von 8 Wochen über Ausführung. Klagen Sie sofort auf Beseitigung des Widerspruchs.